Gemeindeversammlung

Die Einwohnergemeindeversammlung ist das oberste Organ in der Gemeinde und hat die Funktion der gesetzgebenden Gewalt (Legislative). Sie übt die Aufsicht über die Gemeindebehörden und sämtliche Zweige der Gemeindeverwaltung aus. Sie setzt sich zusammen aus allen Stimmberechtigten, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeinderat spätestens 14 Tage vor der Versammlung einberufen. Die Befugnisse sind im Gesetz über die Einwohnergemeinden (kurz: Gemeindegesetz) geregelt.

Die Gemeindeversammlung entscheidet abschliessend über die traktandierten Geschäfte, wenn mindest 1/5 der Stimmberechtigten einen Antrag ablehnt oder diesem zustimmt. Beschlüsse der Gemeindeversammlung, welche nicht wie vorstehend gefasst worden sind, unterstehen dem fakultativen Referendum. Das heisst, es kann innert 30 Tagen seit Publikation der Beschlüsse das Referendum ergriffen werden. In Killwangen sind für das Zustandekommen eines Referendums die Unterschriften von 1/5 der Stimmberechtigten nötig (§ 31  Absatz 2 Gemeindegesetz, §15 Gemeindeordnung vom 1. März 2016). Siehe auch Verordnung über die Initiative und das Referendum in Gemeindeangelegenheiten.

Gemäss den einschlägigen Vorschriften sind mindestens zwei Einwohnergemeindeversammlung pro Jahr vorgeschrieben. Es sind dies die "Rechnungs-Gmeind" im Sommer, an welcher über den Jahresabschluss (Rechnung) des Vorjahres abgestimmt wird und die "Budget-Gmeind" im Winter, an welcher über den Voranschlag (Budget) für das kommende Jahr und über den Steuerfuss abgestimmt wird.

Nebst diesen Traktanden obliegen der Gemeindeversammlung folgende Geschäfte zur Beschlussfassung:

  • Erlass und Änderung der Gemeindeordnung
  • Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
  • Beschlussfassung über Verpflichtungskredite und jährlich wiederkehrende Ausgaben
  • Erlass und Änderung des Dienst- und Besoldungsreglementes für das Gemeindepersonal
  • Beschlussfassung über die Zonen- und Bauordnung der Gemeinde

Weitere Aufgaben der Gemeindeversammlung können dem Gemeindegesetz entnommen werden

Initiativrecht

Durch begründetes schriftliches Begehren kann 1/10 der Stimmberechtigten die Behandlung eines Gegenstandes in der Gemeindeversammlung verlangen. Gleichzeitig kann die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangt werden.

Siehe auch Verordnung über die Initiative und das Referendum in Gemeindeangelegenheiten.

Anträge

Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen.

Abstimmungen

Abstimmungen werden offen vorgenommen, wenn nicht 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.

Bei Stimmengleichheit gibt bei offenen Abstimmungen der Vorsitzende den Stichentscheid. Im Falle von Stimmengleichheit bei geheimen Abstimmungen ist kein Ergebnis zustande gekommen; die Abstimmung muss wiederholt werden.

Vorschlagsrecht

Jeder Stimmberechtigte ist befugt, der Versammlung die Überweisung eines neuen Gegenstandes an den Gemeinderat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen.

Der vom Gemeinderat zu prüfende Gegenstand ist auf die Traktandenliste der nächsten Versammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind ihr die Gründe darzulegen.

Anfragerecht

Jeder Stimmberechtigte kann zur Tätigkeit der Gemeindebehörden und der Gemeindeverwaltung Anfragen stellen. Diese sind sofort oder an der nächsten Versammlung zu beantworten. Daran kann sich eine allgemeine Aussprache anschliessen.