Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Die Grundeigentümer und Gartenbesitzer werden gebeten, ihre Hecken, Bäume und Sträucher gemäss den Vorschriften der Strassenabstandsverordnung zurückzuschneiden.

  • Die öffentlichen Strassen und deren Einrichtungen (Strassenbeleuchtung, Hydranten, Wegweiser usw.) dürfen vom anstossenden Grundeigentum durch Bäume und Sträucher nicht beeinträchtigt werden.
  • In das Strassengebiet hineinreichende Bäume sind auf eine Höhe von 4.50 m, ab Fahrbahnrand gemessen, aufzuasten. Im Gehwegbereich muss eine freie Höhe von 2.50 m eingehalten werden.
  • Hecken und Sträucher sind auf 0.60 m Abstand, gemessen vom Strassenmark, zurückzuschneiden.
  • Bei Gehwegen hat der Rückhau auf Hinterkante Trottoir zu erfolgen.
  • In Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 0.80 m und
    3.00 m gewährleistet sein (§ 45 BauV).

Grundeigentümer, deren Bäume an öffentliche Strassen und Gehwege angrenzen, haften für Schäden und Verletzungen, welche durch ihre Bäume bzw. Äste entstehen.

Das Zurückschneiden muss bis 15. Oktober 2023 erfolgen. Ersatzvornahme: Sollten die Arbeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeführt sein, wird auf Kosten des betreffenden Grundeigentümers das Bauamt mit den Ausführungen beauftragt.

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